Notariat

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Tätigkeit der Kanzlei liegt im Bereich des Notariats.

Rechtsanwalt und Notar Frank Jablonski ist seit vielen Jahren als Notar tätig und verfügt über eine langjährige Erfahrung. Rechtsanwalt und Notar Alexander Schrowe ist im Oktober 2012 zum Notar bestellt worden, nachdem er bereits zuvor unterstützend im Notariatsbereich und als Notariatsverwalter tätig war.

Die Notare gewährleisten die zuverlässige und ordnungsgemäße Vorbereitung, Beurkundung und Abwicklung der notariellen Urkundsgeschäfte und werden hierbei durch gut ausgebildete Mitarbeiter unterstützt.

Grundstücksauktionen

Die Notare Frank Jablonski und Alexander Schrowe begleiten freiwillige Grundstücksversteigerungen.

Sofern Sie an einer entsprechenden Versteigerung teilnehmen möchten, ist es empfehlenswert, sich zuvor mit den jeweiligen Versteigerungsbedingungen, vertraut zu machen. Bei Fragen zu den Versteigerungsbedingungen oder zur Urkundengestaltung besteht zudem die Möglichkeit, sich mit dem jeweils zuständigen Notar vorab in Verbindung zu setzen. Unter nachstehenden Links finden Sie aktuelle Detailinformationen zu

freiwilligen Grundstücksversteigerungen, die der Notar Frank Jablonski begleitet

Bitte beachten Sie auch folgende

Allgemeine Hinweise zu freiwilligen Grundstücksversteigerungen

Bei freiwilligen Versteigerungen kommt der Kaufvertrag nach § 156 BGB mit Erteilung des Zuschlages durch den Auktionator zustande, der allerdings im Hinblick auf § 311 b BGB erst mit der notariellen Beurkundung verbindlich wird und grundbuchlich vollzogen werden kann.

Bei der Beurkundung des Zuschlages gibt es eine Ausnahme von der sonst für Verbraucherkaufverträge geltenden zweiwöchigen Wartefrist zwischen Aushändigung des Entwurfes durch das Notariat und Beurkundung. Auch Verbraucherkaufverträge werden also regelmäßig sofort, d. h. noch am Auktionstag, beurkundet. Nach erfolgter Beurkundung sind Änderungen nur noch mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich.

Sollte der Ersteher das Objekt nicht für sich selbst ersteigern, muss eine Vollmacht vorgelegt werden. Sofern diese nicht notariell beurkundet bzw. beglaubigt ist, ist eine notarielle Vollmachtsbestätigung / Genehmigung desjenigen erforderlich, für den das Gebot abgegeben wurde. Wenn das Gebot für eine eingetragene Firma abgegeben wurde, ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.

Tritt der Bieter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf, so sieht der Vertrag vor, dass notarielle Genehmigungserklärungen innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen sind. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass eine notarielle Genehmigung beigebracht worden ist, kommt der Vertrag mit dem Bieter unmittelbar zustande, hat er in diesem Fall das Objekt im eigenen Namen ersteigert, muss alle im Vertrag eingegangen Verpflichtungen selbst erfüllen und ist insbesondere zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Bitte beachten Sie, dass spätere Änderungen in der Person des Erstehers nur im Einvernehmen mit dem Einlieferer und dem Auktionshaus erfolgen können, zusätzliche Beurkundungen erforderlich machen und weitere Kosten verursachen.

Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse zur Sachmängelhaftung. Das Objekt wird grundsätzlich verkauft, wie es steht und liegt, so dass der Bieter es entweder im Vorfeld gründlich besichtigt haben sollte oder eben das Risiko etwaiger Sachmängel eingehen muss.

Im Übrigen ist es dringend angeraten, persönlich an der Beurkundung teilzunehmen und sich nicht durch Dritte vertreten zu lassen. Nur so besteht die Möglichkeit, dass während der Verlesung der Urkunde dem beurkundenden Notar Fragen gestellt werden können. Nur auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass die im Vertrag vorgesehenen Regelungen im Detail und in ihrer rechtlichen Tragweite dem wahren Willen der Parteien entsprechen.

Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Notare im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und insbesondere bei der Verwahrung von Geldern auf einem Notaranderkonto, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten an dem Geschäft zu ermitteln und dies intern zu dokumentieren. Soweit es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person handelt, wird dem durch die Vorlage eines Lichtbildausweises Genüge getan. Handelt es sich bei dem Erwerber um eine Gesellschaft, wozu nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gehören, reicht es nicht aus, dass sich der Käufer z. B. anhand eines Registerauszuges ermitteln lässt. Vielmehr ist dem Notar offen zu legen und zu dokumentieren, wer im Sinne des Gesetzes der wirtschaftlich Berechtigte ist. Dies sind die natürlichen Personen, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Der das Versteigerungsprotokoll beurkundende Notar wird dies vor Beurkundung erfragen und die Vorlage eines von den betreffenden Beteiligten ausgefüllten Fragebogens Download verlangen. Bei dem Erwerb durch eine GmbH oder andere Kapital- oder Personengesellschaft kann der Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten in der Regel durch die Vorlage der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste und einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister geführt werden. Wird der Nachweis durch Angabe des wirtschaftlich Berechtigten in Textform und in den entsprechenden Fällen durch einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister nicht geführt, muss und wird der Notar die Beurkundung des Vertrages verweigern.

Im Übrigen besteht seit dem 01.04.2023 nach § 16a Geldwäschegesetz für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot, wenn sich der Kaufpreis auf mehr als 10.000,00 EUR beläuft. Dem Notar muss z. B. durch Bankbestätigung oder Kontoauszug nachgewiesen werden, dass die Zahlung ordnungsgemäß durch Banküberweisung erfolgt ist, andernfalls er nach Maßgabe von § 16a GWG gehindert ist, beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Käufers als Eigentümer zu stellen.

Hinweise zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Bei der Gründung von Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), bezeichnet mit der Abkürzung UG (haftungsbeschränkt) ergeben sich neben individuellen Fragen immer wieder allgemeine Fragestellungen. Antworten zu typischen allgemeinen Fragestellungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das hier zum Download zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie, dass das Merkblatt eine ausführliche Beratung nicht ersetzen, sondern nur ergänzen kann.